1. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 Zwischen Jagdreisen Muraun und dem Jagdkunden wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages wird Jagdreisen Muraun als Reisevermittler für Jagdreisen tätig.


1.2 Die von Jagdreisen Muraun vermittelten Jagdreisen werden von dem im Vertrag bezeichneten Jagdveranstalter in eigener Verantwortung durchgeführt. Dem Reiseveranstalter obliegt es, für die Einholung der erforderlichen, behördlichen Genehmigungen zu sorgen sowie die Kunden über alle möglichen Aspekte der Reisevorbereitung, bezüglich Kosten, über alle Bedingungen und eventuellen Änderungen sowie über die erforderlichen Reise- und Versicherungsdokumente zu informieren.


1.3 Der Vermittlungsauftrag wird mit der schriftlichen Bestätigung der Buchung durch Jagdreisen Muraun wirksam.

 


2. Buchungen und Zahlungen
Allgemeines

2.1. Soweit nicht anders vermerkt, verstehen sich sämtliche Preise in EURO. Maßgebend ist der Wechselkurs am Ende der Jagdreise. Steigt der Kurs vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung bis zur Endabrechnung, dann wird die Differenz bei der Abrechnung hinzugerechnet.

Anzahlung und Kaution
2.2 Für sämtliche gebuchten Reiseleistungen (Flugreise, Transfer vom Flughafen ins Jagdrevier etc.), die Unterkunft im Jagdrevier sowie die Jagd-Organisation ist eine 100 % Anzahlung zu leisten.


2.3 Für die gewünschten Wildabschüsse, die schriftlich im Vertrag festgehalten werden, ist eine Kaution von 90% bis 100% je nach Revier, der für die Abschüsse zu leistenden Gebühren zu entrichten.


2.4 Die Vorauszahlungen (Anzahlung und Kaution) werden 40 Tage vor Reiseantritt fällig.


Endabrechnung
2.5 Die Endabrechnung der Gesamtkosten der Jagdreise erfolgt auf der Grundlage des Jagdprotokolls, welches vom jeweiligen Jagdrevier aufgesetzt und vom Jagdkunden unterschrieben wird.

2.6 Die geleisteten Kautionszahlungen (Ziff. 2.3) für schriftlich gebuchte Abschüsse, welche nicht erfolgt sind, werden vollumfänglich innerhalb von 20 Tagen ab Datum der Endabrechnung zurückerstattet.

2.7 Bei verspäteter Ankunft im Jagdrevier oder vorzeitiger Abreise werden die für die
gebuchte Leistungen geleisteten Anzahlungen (Ziff. 2.2) nicht zurückerstattet.


2.8 Nachzahlungen für zusätzliche, nicht gebuchte Leistungen (zusätzliche Übernachtungen, zusätzliche oder andere Abschüsse etc.) werden innerhalb von 20 Tagen ab Datum der Endabrechnung fällig.


2.9 Sämtliche Jagdtrophäen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamt-jagdreisekosten Eigentums des Jagdveranstalters „Revier“ bzw. der Jagdreisen Muraun.


3. Annullierung durch den Kunden
3.1 Wird die Reise bis und mit 30 Tage vor Reisenantritt storniert, so werden dem Kunden 40 % der voraussichtlichen Gesamtkosten der Jagdreise in Rechnung gestellt.


3.2 Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt als bis und mit 30 Tage vor Reiseantritt wird dem Kunden der gesamte Betrag der voraussichtlichen Gesamtkosten der Jagdreise in Rechnung gestellt.


3.3 Geleistete Anzahlungen (Ziff. 2.2) und Kautionen (Ziff. 2.3) werden im Umfang der Differenz zum vom Kunden zu leistenden Betrag zurückerstattet.


3.4 Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Jagdreise werden dem Jagdkunden bei der Auftragsbestätigung ausgewiesen.


4. Haftung

4.1 Jagdreisen Muraun haftet für die Durchführung des ihr erteilten Vermittlungsauftrags. Für Leistungen des im Vertrag bezeichneten Jagdveranstalters oder anderer Leistungserbringer besteht keine Haftung der Jagdreisen Muraun.


4.2 Wetterunbeständigkeiten und Unwägbarkeiten können einen großen Einfluss auf die Jagdausübung haben und diese beeinträchtigen. Jagdreisen Muraun kann keine Haftung übernehmen, falls durch solche unbeeinflussbaren Faktoren die Jagdreise in irgendeiner Form beeinträchtigt oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.


4.3 Jagdreisen Muraun haftet nicht für Schäden aufgrund von Unglücksfällen auf der Jagd, bei der Inanspruchnahme von Reviereinrichtungen und Beförderungsmittel im Jagdrevier. Ebenso haftet Jagdreisen nicht für allfällige Schäden aufgrund von Gepäckverlusten, Beschädigungen an privaten Gegenständen des Jagdkunden (Privatauto, Waffe etc.).


4.4 Für die Einhaltung behördlichen Vorschriften die Jagdgesetze des Landes und insbesondere der Pass und Zollbestimmungen und der Internationalen Abkommen über den Artenschutz ist der Jagdkunde selbst verantwortlich.


4.5 Garantien auf Wildabschüssen z.B. Trophäengewichte, Größe usw. gibt Jagdreisen Muraun nicht. An Absprachen der Jagdkunden mit Jagdpersonal oder Begleitpersonen ist die Jagdreisen Muraun nicht gebunden.

 

5. Reklamationen
5.1 Sollte während der Reise oder dem Aufenthalt im Jagdrevier etwas Unvorhergesehenes oder ein Problem eintreten, welches vom Jagdkunden nicht selber gelöst werden kann, muss unverzüglich Jagdreisen Muraun kontaktiert werden. Unterbleibt die unverzügliche Kontaktierung, so hat der Jagdgast nach der Rückkehr kein Recht auf Beschwerde. Meistens können kleine Probleme mit einen einfachen Telefonat gelöst werden.


5.2 Ungelöste Mängel müssen schriftlich im Jagdprotokoll vermerkt sein und müssen von dem Jagdkunden sowie der Reiseleitung („Dolmetscher“) und dem Jagdveranstalter unterzeichnet sein.

 

6. Versicherung
6.1 Jeder Jagdkunde muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung abschließen und sich vergewissern das diese Versicherung bei Auslandjagden auch alles abdeckt. Wir empfehlen unseren Jagdkunden noch eine Rücktritts- und Reiseversicherung abzuschließen,


6.2 Eine Rücktritts- und Reiseversicherung kann der Reisende auch bei Jagdreisen Muraun abschließen.

 

7. Waffen und Munition
7.1 Jeder Jäger/in muss einen gültigen Jagdschein besitzen.


7.2 Für die Jagd in einem europäischen Land ist ein EU- Feuerwaffenpass obligatorisch.


7.3 Bei Reisen mit dem Privatauto sowie bei Flug- und Car-/Bahntransport muss der Verschluss von der Waffe entfernt sein. Verschluss und Munition müssen getrennt von der Waffe aufbewahrt werden.


7.4 Land Polen Jagdwaffen; erlaubt sind Kugelwaffen- Kalibergrösse Minimum 7 mm, Schrottwaffe- Kalibergrösse Minimum 12 bis 20 nicht toxische Schrotte. Dokumenten; Waffennummer und Kaliber der mitgeführten Waffe- und Munitionsmengen müssen bei der Einreise in Polen vorliegen.

 

8. Jagdbestimmungen
8.1 Jede Schussabgabe erfolgt in der Verantwortung des Jägers/der Jägerin und auf eigenes Risiko. Vor jeder Schussabgabe hat sich der/die Jäger/in zu vergewissern, dass das anvisierte Wild jagdbar ist. Erfolgt die Erlegung eines Tieres ohne Erlaubnis durch den begleitenden Jagdführer, muss der/die Jäger/in mit Sanktionen, insbesondere auch strafrechtliche Verfolgung zu rechnen. Der Jagdgast wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht!


8.2 Der Jagdführer kann dem Jäger mit seinen Erfahrungen helfen, aber er übernimmt keine Verantwortung für die Entscheidung.

8.3 Abschüsse in der Schonzeit oder ohne Zustimmung des Jagdführers werden mit einer zusätzlichen Strafgebühr von 100 % belegt.

8.4 Die Bewertung der Trophäen von Geweih- und Gehörnträger sowie die Waffen von Keilern erfolgt vierundzwanzig Stunden nach Abschuss. Das Gewicht der Trophäen von Geweihträgern wird mit Schädel, Hinterkopf und Oberkiefer ermittelt, die Grandeln von Rotwild gehören dazu.


8.5 Bei Wisentwild gehört, Haupt mit Hörnern und Decke dazu und die Bewertung der Trophäen unmittelbar vor der Aufnahme des Jagdprotokolls.


8.6 Bei Muffelwild werden beide Schnecken an den Außenseiten gemessen und die Durchschnittslänge ermittelt.


8.7 Auch bei den Waffen von Keilern werden die Außenseiten gemessen und die Durchschnittslänge ermittelt.


8.8 Will der/die Jäger/in eine größere Trophäe schießen (nur mit Erlaubnis vom Jagdführer), so kann er/sie das tun. Beträgt der Mehrpreis gegenüber der im Vertrag vorgesehenen Trophäe mehr als 300.00 Euro, muss der/die Jäger/in den Mehrpreis am letzten Jagdtag nach Erstellen des Jagdprotokolls unverzüglich bezahlen. Nur so kann er die Trophäe bei der Abreise mitnehmen.


8.9 Der Gruppenleiter muss kontrollieren dass alle Leistungen und Abschüsse schriftlich im Jagdprotokoll vermerkt und sauber aufgelistet sind. Das Protokoll muss vom Gruppenleiter sowie der Reiseleitung („Dolmetscher“) und dem Jagdveranstalter unterzeichnet sein.

 

9. Ausfuhrbestimmungen von Trophäen und Wildbrett
9.1 Das Jagdprotokoll gilt als Grundlage für die zollfreie Ausfuhr der darin erwähnten Trophäen und des Wildbrets aus Polen, für die Abrechnung des fälligen Betrages zwischen dem Kunden der Jagd-Vermittlung, dem polnischen Jagd Büro und dem polnischen Jagdveranstalter.


9.2 Die Trophäenschädel müssen abgekocht, frei von Gewebeteilen, mit einem zugelassenen Produkt desinfiziert, getrocknet und in einem durchsichtigen Plastiksack verpackt sein. Bei mitgeführten Häute- Schwarte inklusiv Klauen, unbedingt darauf achten, dass sie nass eingesalzen sind und einzeln in einem dichten, durchsichtigem Plastiksack verpackt sind. Das Mitführen von geschenkten Trophäen braucht eine separate Deklaration.


9.3 Die zollfreie Ausfuhr von Wildbret ist nur dann möglich, wenn die ganze Jagdbeute in Fell mitgenommen wird; sie muss von dem jeweiligen Veterinäramt kontrolliert werden und deklariert sein.


9.4 Bei der Ein- und Ausfuhr von geschützten Wildarten sind die Bestimmungen der internationalen Artenschutzgesetze zu beachten.

 

10. Allgemeines
10.1 Jagd- und Personaldokumente, Reise- und Waffenbestimmungen sowie andere seitens Jagdreisen Muraun gegenüber den Reisenden benannte Vorschriften, sind Vorschriften die beim Abschluss des Vertrages vorlagen.


10.2 Gewährleistungsansprüche gegenüber Jagdreisen Muraun verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Meldung des Mangels.


10.3 Mit der Einreichung des Vertrages, der Jagdanmeldung und seiner Unterschrift erklärt der Jagdkunde, dass er/sie mit den Vertragsunterlagen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.

 

11. Gericht
11.1 Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das am Sitz von Jagdreisen Muraun sachlich zuständige Gericht bzw. das Bezirksgericht Surselva vereinbart.

 

12. Haftung
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13. Eigentum
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Curaglia, 1. Februar 2009 Jagdreisen Muraun
Maissen Fidel